Prüfung

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Die Apothekerkammer führt Zwischen- und Abschlussprüfungen durch. Rechtsgrundlage hierfür ist die PKA-Prüfungsordnung. Prüfungen werden dabei grundsätzlich von einem Prüfergremium bestehend aus 3 Mitgliedern abgenommen. Dies ist zusammengesetzt aus einem Mitglied der Arbeitgeber, einem Mitglied der Arbeitnehmer und einem Mitglied der Lehrkräfte.

Zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres wird in einer schriftlichen Zwischenprüfung der Ausbildungsstand der PKA-Schülerinnen und -Schüler ermittelt. 
Die Apothekerkammer Hamburg führt pro Jahr eine Zwischenprüfung jeweils im November eines Jahres durch. 


Prüfungstermine
Der Termin für die nächste jährliche Zwischenprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) wird noch bekanntgegeben.


Anmeldung zur Zwischenprüfung
Hier geht es zum Anmeldeformular für die Zwischenprüfung.
 

Am Ende der Ausbildung führt die Apothekerkammer die Abschlussprüfung durch. Pro Jahr werden zwei Abschlussprüfungen durch die Apothekerkammer Hamburg jeweils im Sommer und Winter durchgeführt


Prüfungstermine
Die nächste Abschlussprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) führt die Apothekerkammer Hamburg im Sommer 2025 durch.

  • Schriftlicher Teil: 11. Juni 2025
  • Praktischer Teil:  02. und 03. Juli 2025

Anmeldeschluss: 31. März 2025


Anmeldung zur Abschlussprüfung
Hier geht es zur Anmeldung für die Abschlussprüfung.
Die Zulassung wird bis ca. 4 Wochen vor dem Prüfungstermin erteilt.
 

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Hinweis

Bitte bringen Sie zu den Prüfungen Personalausweis oder Reisepass, Schreibutensilien und Taschenrechner mit!

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich maximal sechs Monate vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
Voraussetzung:

  • Die Leistungen der bzw. des Auszubildenden müssen in den Lerngebieten des prüfungsbezogenen Unterrichts der Berufsschule im Durchschnitt mit mindestens 2,5 beurteilt werden.
  • Die betrieblichen Leistungen der bzw. des Ausbildenden müssen vom Ausbildenden in einer schriftlichen Erklärung als mindestens »gut« beurteilt werden.
  • Die Leistungen in der Zwischenprüfung sind im Durchschnitt mit mindestens 2,5 beurteilt worden. 

Hinweis: Das Anmeldeformular beinhaltet eine Bescheinigung der Berufsschule, die von der Schulleitung zu unterzeichnen, und eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, die vom Ausbilder zu unterzeichnen ist.
Hier geht es zum Antrag auf Ausbildungszeitverkürzung aufgrund hervorragender Leistungen.

Menschen mit Behinderungen können für ihre Prüfungen "Nachteilsausgleich" beantragen. Nachteilsausgleich bedeutet: Die Prüfung wird so verändert, dass die Behinderung den Prü-fungsteilnehmenden möglichst wenig einschränkt / behindert. 
Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Änderungen bei der Prüfungs-Zeit, z. B. Zeit-Verlängerung, mehr Pausen, längere Pausen
  • Änderungen der Prüfungs-Form, z.B. mündliche Prüfung statt schriftlicher Prüfung
  • Hilfen bei der Prüfungs-Sprache (z. B. Hilfsperson, die Aufgaben erklärt)
  • technische Hilfen z. B. Seh-Hilfen oder besondere Apparaturen für Prüfungsteilnehmer mit Körperbehinderung
  • Hilfen durch Personen z.B. eine Vertrauensperson oder ein Gebärdensprach-Dolmetscher

Die Apothekerkammer muss den Antrag auf Nachteilsausgleich prüfen: Die Prüfungs-Bedingungen für einen Menschen mit Behinderung dürfen dabei nicht schlechter und nicht besser sein als die Prüfungs-Bedingungen der anderen Prüfungsteilnehmenden. 

Antrag auf Nachteilsausgleich 
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist vom Auszubildenden auszufüllen. Er kann nur für einen selbst gestellt werden. Mit dem Antrag ist die Art des für notwendig erachteten Nachteilsausgleichs anzugeben, sowie der Anspruch auf Nachteilsausgleich mit entsprechenden Nachweisen zu begründen. Als Nachweis wird ein Attest (ärztliche Bescheinigung) vom behandelnden Arzt oder ein aktueller Schwerbehinderten-Ausweis in Kopie benötigt sowie eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Facharztes/Psychologen/ärztlichen Psychotherapeuten. Zudem muss mindestens eine Stellungnahme abgegeben werden.

Der Antrag muss spätestens bis zum Ende der Anmeldefrist zur Prüfung gestellt werden. Wenn der Antrag zu spät gestellt wird, kann der Nachteilsausgleich ggf. nicht mehr organisiert werden. 

Hinweise:  

  • Als Nachweis über die Behinderung reicht eine Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises oder ein Attest über die Behinderung. Bei Vorliegen eines Berufsausbildungsvertrages für behinderte Menschen haben, reicht das als Nachweis.  
  • Der behandelnde Facharzt / Psychologe / ärztliche Psychotherapeut soll für jeden beantragten Nachteilsausgleich je Prüfungsfach die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen genau beschreiben. Hierbei sind bei Zeitverlängerungsmaßnahmen genaue Zeitangaben erforderlich.
  • Stellungnahmen können durch den Ausbildungsbetrieb oder des Bildungsträgers der Berufsschule, des Beratungs- und Unterstützungszentrums Berufliche Schulen (BZBS) – Ansprechpartner für Auszubildende mit körperlichen / psychischen Beschwerden oder Sinnes-Behinderungen abgeben werden. Die Stellungnahme/n soll/en dabei die einzelnen Nachteilsausgleiche begründen. 

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Nachweise für den Antrag! 

Für Auszubildende mit körperlichen und psychischen Behinderungen gibt es Hilfe beim Beratungs- und Unterstützungszentrum Berufliche Schulen (BZBS) des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung HIBB.

Entscheidung über den Antrag
Wenn die Apothekerkammer alle Unterlagen von Ihnen hat, prüft sie Ihre Unterlagen. Anschließend wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. 
Wenn Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich genehmigt ist, dann organisieren wir Ihre Prüfung. 
Bitte bringen Sie die Genehmigung Ihres Antrages zu Ihrer Prüfung mit. 

Wichtiger Hinweis: Einen Gebärdensprache-Dolmetscher oder eine Vertrauensperson müssen Sie selbst bestellen. Wir sind nur für die Genehmigung zuständig. 

Hier finden Sie das Antrags-Formular für den Nachteilsausgleich.
 

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Weiterführende Links

Hier finden Sie weitere Informationen rund um den Beruf und die Ausbildung der PKA.