Fachsprachenprüfung

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Fachsprachenprüfung

Personen, die in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker tätig werden wollen, müssen über ausreichende Kenntnisse sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in der Fachsprache verfügen. Die Apothekerkammer Hamburg wurde von der Sozialbehörde als zuständige Behörde beauftragt, die Fachsprachenprüfung bei Bewerbern mit ausländischen Berufsqualifikationen durchzuführen. 

Die Sozialbehörde teilt Personen, die einen Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis gestellt oder eine Meldung als Dienstleistungserbringer abgegeben haben mit, ob sie eine Fachspracheprüfung zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache ablegen müssen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 11a Absatz 2 Satz 6 Bundes-Apothekerordnung). 

Die fachsprachlichen Kenntnisse werden gemäß GMK-Eckpunktepapier durch eine dreiteilige Fachsprachenprüfung nachgewiesen, die der Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit dient.

Die Fachsprachenprüfung stellt keine eigenständige Amtshandlung dar. Es handelt sich um ein Sachverständigengutachten der Apothekerkammer Hamburg, welches nicht selbstständig anfechtbar ist.
 

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Informationen rund um die Fachsprachenprüfung

Die Anmeldung hat schriftlich mit dem Anmeldeformular zu erfolgen. Der Antrag auf Prüfung muss beim Landesprüfungsamt gestellt werden!

Ansprechpartnerin

Bettina Bertog
Freie und Hansestadt Hamburg Sozialbehörde - Amt für Gesundheit -G52103-
Landesprüfungsamt für Heilberufe-Anerkennung Akademische Heilberufe-
Postfach 760 106, 22051 Hamburg
Besucheradresse: Billstraße 80, 20539 Hamburg
Tel.: +49 40 428 37-4744
E-Mail: anerkennungakademischeheilberufe@soziales.hamburg.de
 

  • Anmeldeformular
  • Sprachzertifikat über Kenntnisse des Sprachniveaus GER B2 (in Kopie)
  • Amtliches Ausweisdokument in Kopie

Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von der Apothekerkammer einen Gebührenbescheid zur Entrichtung der Gebühr. Die Gebühr beträgt gemäß Gebührensatzung zurzeit 250,00 EUR.

Wichtig: Bitte überweisen Sie die Gebühr erst, wenn Sie den Gebührenbescheid erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass die Prüfungsgebühr bis zum Prüfungstermin bei der Apothekerkammer Hamburg eingegangen sein muss, andernfalls kann keine Fachsprachenprüfung absolviert werden. 

Der Nachweis der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Fachsprache ist erst seit September 2015 Bestandteil von Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis. Die Kammer bietet solche Kurse nicht an. Auf Hamburgs Kursportal WISY gefördert von der Hamburger Behörde für Schule und Berufsausbildung werden jedoch solche Kurse angeboten. Folgen Sie einfach dem Link zum Portal und geben Sie in der Suchmaske die Worte „Fachsprachenprüfung für Apotheker“ ein.

Auf der nachgewiesenen Grundlage eines Sprachzertifikats über Kenntnisse des Sprachniveaus GER B2 müssen Apothekerinnen und Apotheker über Fachsprachekenntnisse im berufsspezifischen Kontext, orientiert am Sprachniveau GER C1, verfügen.

Die Fachsprachenprüfung findet in Form von Einzelprüfungen statt. Das Bewertungsgremium besteht in der Regel aus zwei Apothekerinnen oder Apothekern. Die Fachsprachenprüfung dient der Überprüfung des Hörverstehens sowie der mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit. Das pharmazeutische Fachwissen wird nicht überprüft.

Die Fachsprachenprüfung besteht aus drei Teilen, Dauer jeweils 20 Minuten. 

  1. Simuliertes Apotheker-Patienten-Gespräch
    Sie müssen zeigen, dass Sie sich spontan und fließend ausdrücken können, um Patienten hinreichend informieren und beraten zu können.
    Sie informieren und beraten einen Patienten im Rahmen der Arzneimittelabgabe über ein Arzneimittel, arzneimittelbezogene Probleme sowie mögliche Arzneimittelrisiken. Insbesondere weisen Sie den Patienten auf die sachgerechte Anwendung, Aufbewahrung und Entsorgung des Arzneimittels hin und klären ihn über mögliche Neben- oder Wechselwirkungen auf. Verwenden Sie dabei laienverständliche Bezeichnungen und verzichten Sie – wenn möglich - auf Fachbegriffe.

  2. Schriftliche Dokumentation
    Sie müssen in der Lage sein, Herstellungsanweisungen für Rezeptur- und Defekturarzneimittel zu erstellen und den gesetzlichen Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten nachzukommen.
    Im schriftlichen Prüfungsteil füllen Sie aufgrund einer festgestellten Nebenwirkung den Berichtsbogen der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker (AMK) „Bericht über unerwünschte Arzneimittelwirkungen“ aus.

  3. Simuliertes Apotheker-Apotheker-Gespräch
    In diesem letzten Teil der Prüfung müssen Sie zeigen, dass Sie sich mit den Angehörigen des pharmazeutischen Personals und anderen Teilnehmern des Apothekenbetriebes so verständigen können, dass wechselseitig Missverständnisse ausgeschlossen sind. Verschreibungen müssen Sie fehlerfrei verstehen und ausführen können. Bei Unklarheiten muss eine Verständigung mit dem verschreibenden Arzt wechselseitig ohne große Mühen möglich sein.
    Sie informieren einen anderen Apotheker über den Patienten, die Nebenwirkung sowie ggf. über Angaben der Fachinformation. Zum Ende dieses Prüfungsteils übersetzen Sie pharmazeutische Fachbegriffe in laienverständliche Sprache. Die Übersetzung erfolgt schriftlich und mit einem Wort oder wenigen Worten.

  • Einladungsschreiben der Apothekerkammer zu der Prüfung
  • Amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (Original, keine Kopie) Vor Beginn der Prüfung wird   die Identität der Kandidatinnen und Kandidaten über- prüft. Bitte bringen Sie hierzu ein gültiges amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild im Original mit, z. B. Personalausweis, Reisepass oder sonstiges Dokument, z. B. Aufenthaltstitel.

Für die Prüfung zugelassene Hilfsmittel werden Ihnen von der Kammer zur Verfügung gestellt. Zugelassene Hilfsmittel sind:

  • Fachinformation eines Fertigarzneimittels
  • Medizinische und pharmazeutische Nachschlagewerke, z. B. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, Hunnius - Pharmazeutisches Wörterbuch
  • Taschenrechner
  • Papier und Stift

Während der Vorbereitung und der Prüfung dürfen Sie Aufzeichnungen anfertigen, die nach der Prüfung abzugeben sind. Die Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mitgebrachten elektronischen Geräten ist nicht gestattet. Die Geräte müssen für die Dauer des Sprachtests ausgeschaltet sein.
 

Bei der Beurteilung der Fachsprache wird besonders Wert auf berufsbezogene kommunikative Fähigkeiten gelegt. Apotheker müssen ein Gespräch souverän, strukturiert und klar führen können. Hierbei ist es wichtig, dass der Prüfungskandidat flexibel auf individuelle Gesprächssituationen reagieren und sich spontan ausdrücken kann. Dabei sind ein umfangreicher Wortschatz verbunden mit flüssigem Sprechen wichtige Voraussetzungen. Inhalte von Erzähltem bzw. Geschriebenem müssen erfasst und korrekt und umfassend mündlich sowie schriftlich wiedergeben werden können.

Bescheinigung über die Ablegung der Prüfung
Sofern der Sprachtest erfolgreich abgelegt wurde, stellt die Apothekerkammer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Tests aus. Diese wird an die Sozialbehörde gesandt. Sie erhalten ebenfalls eine schriftliche Bestätigung bei erfolgreicher Ablegung des Tests.

Im Falle des Nichtbestehens erhalten Sie und die Sozialbehörde eine Mitteilung darüber.

Die Fachsprachenprüfung kann wiederholt werden. Wird die Fachsprachenprüfung wiederholt, muss sie als Ganzes wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist nicht begrenzt. Für jede Wiederholung ist eine erneute Anmeldung erforderlich und die Gebühr zu entrichten.