Berufserlaubnis

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Berufseinstieg mit vorübergehender Berufserlaubnis

Ohne Feststellung der Gleichwertigkeit, d.h. ohne Ablegen der Kenntnisprüfung kann ein/e Apotheker:in aus einem Drittstaat gemäß §11 Bundes-Apothekerordnung zunächst eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis erhalten.

Bei der Erteilung der Berufserlaubnis wird lediglich geprüft, ob die/der Antragsteller:in eine Ausbildung als Apotheker:in, die mit der hiesigen Ausbildung vergleichbar ist, abgeschlossen hat. Die zur Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in der Regel in einer Fachspracheprüfung nachgewiesen werden. Die Berufserlaubnis erlaubt die Ausübung des Apothekerberufes im Angestelltenverhältnis unter Aufsicht einer approbierten Apothekerin oder eines Apothekers.

Mit der Berufserlaubnis kommt die ausländische Apothekerin oder der ausländische Apotheker aus einem Drittstaat also einfacher in den Beruf und kann damit das deutsche System sowohl fachlich als auch rechtlich erlernen und sich auf die Kenntnisprüfung vorbereiten.

Zuständige Stelle für die Beantragung und Erteilung der Berufserlaubnis ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe der Sozialbehörde Amt für Gesundheit

Innerhalb des ersten Jahres der Tätigkeit mit einer Berufserlaubnis muss die Fachsprachenprüfung erfolgreich absolviert werden.

Ja. Als Apotheker sind Sie Pflichtmitglied in der Apothekerkammer. Jedes Kammermitglied muss sich gemäß § 2 Absatz 1 HmbKGH bei der Apothekerkammer Hamburg anmelden und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen. Hier finden Sie das Anmeldeformular für die Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer

Ja. Von dem Tag an, ab dem Ihre Berufserlaubnis gilt, sind Sie meldepflichtig und müssen sich innerhalb von 4 Wochen bei der Apothekerkammer anmelden. 

Grundsätzlich, ja. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Informationsseite zu den Kammerbeiträgen.

Ja – evtl. wegen geringen Einkommens oder als Aufstocker bei Arbeitslosengeld II. Bitte stellen Sie hierzu einen schriftlichen Antrag mit den entsprechenden Einkommensnachweisen zur Begründung. 

Bitte wenden Sie sich zur Beratung direkt an das gemeinsame Versorgungswerk der Apothekerversorgung Niedersachsen.

Apotheker mit befristeter Berufserlaubnis sind Apotheker, keine Pharmazeuten im Praktikum. Eine Einstellung als Pharmazeut im Praktikum mit entsprechender Vergütung ist nicht zulässig. Der gesetzliche Mindestlohn ist zu beachten. Beantragung einer Eingliederungsförderung der Agentur für Arbeit ist vor Antritt der Stelle möglich, wenn ein angemessenes Gehalt gezahlt wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Arbeitsagentur.
 

Wir empfehlen, mindestens ein Jahr als Apotheker mit befristeter Berufserlaubnis in einer Apotheke Berufserfahrung zu sammeln und erst dann die Approbation zu beantragen, wenn Sie sich (ggf. nach Rücksprache mit der Apothekenleitung) praxis- und prüfungsfit fühlen.

In aller Regel ja (99 Prozent der Antragsteller aus Drittstaaten; Kenntnisprüfung besteht aus Pharmazeutischer Praxis und speziellen Rechtsgebieten für Apotheker). Zur individuellen Beratung wenden Sie sich bitte an das Landesprüfungsamt für Heilberufe der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

Sammeln Sie Berufserfahrung in der Apotheke. Als Kammermitglied können Sie alle Fortbildungsveranstaltungen der Apothekerkammer Hamburg besuchen, weitere Informationen hierzu finden Sie hier in unserem Fortbildungskalender.

Zudem können Sie den Praktikumsbegleitenden Unterricht besuchen, sofern Plätze frei sind. 
 

Nein, da es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt, kann es auch in Teilzeit durchgeführt werden. 

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Weiterführende Links

Hier finden Sie weitere Informationen rund um den Berufseinstieg und die Berufserlaubnis.