Wer uneingeschränkt als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland arbeiten möchte, benötigt die Approbation. Die Approbation wird erteilt, wenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss dem deutschen Abschluss gleichwertig ist und Kenntnisse der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Fachsprache nachgewiesen werden. Wird der Ausbildungsstand als nicht gleichwertig befunden, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Kenntnisprüfung ähnlich dem Dritten Staatsexamen ablegen.
Die zuständige Stelle für die Erteilung der Approbation in Hamburg ist das Landesprüfungsamt für Heilberufe der Sozialbehörde Amt für Gesundheit. Den Antrag auf Erteilung der Approbation für Absolventen einer ausländischen Universität gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung muss der ausländische Apotheker selbst beim Landesprüfungsamt stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landesprüfungsamtes.
Anträge mit Informationen über das Verfahren zur Erteilung einer Approbation finden Sie hier:
Antrag für Ausbildung innerhalb der EU/des EWR und der Schweiz
Antrag für Ausbildung außerhalb der EU/des EWR und der Schweiz
Hier finden Sie den Antrag für die erforderliche Kenntnisprüfung.
In order to work as a pharmacist in Germany, you will need governmental approval, a so-called "approbation" or a permit to practice the pharmacist profession. Decisions concerning the recognition of pharmaceutical degrees and the granting of approbations or the license to practice are made by the competent authorities in each of the individual German states. You can apply for recognition of your pharmacy degree regardless of your nationality or your current residency status.
Degree in Pharmacy Earned Within Europe
If you have completed your pharmacy education in a country that is a member of the European Union (EU), the European Economic Area (EEA) or in Switzerland, your degree will be recognised mutually. The fundamental principles of automatic recognition apply.
Degree in Pharmacy Earned Outside Europe
If you have completed your pharmacy education in a non-member country, meaning a country that is not a member of the European Union (EU), the European Economic Area (EEA) or Switzerland, an assessment will be performed to determine whether yours is equivalent to a German education.
More information you on the ABDA-Website “Working as a Foreign Pharmacist in Germany”.
Durch die gegenseitige Anerkennung der Approbation ist es für Apotheker aus den EU-Mitgliedsstaaten, dem EWR und der Schweiz vergleichsweise einfach, die deutsche Approbation zu erhalten und eine Tätigkeit als Apotheker aufzunehmen. Denn hier gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung (stichtagsabhängig) nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Abschluss wird in diesen Fällen ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Jedoch sind auch ohne Gleichwertigkeitsprüfung bestimmte Voruassetzungen zu erfüllen:
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse mit einem Prüfungszertifikat auf dem Niveau B2
Vor Erteilung der deutschen Approbation muss eine Fachsprachenprüfung (Niveau C1) erfolgreich bei der Apothekerkammer Hamburg absolviert werden.
Bei einer außerhalb der EU-Vertragsstaaten (Drittstaaten) abgeschlossenen Ausbildung prüft das Landesprüfungsamt, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall, weil es Defizite bei den Kenntnissen in der pharmazeutischen Praxis und den speziellen Rechtsgebieten für Apotheker gibt. Deshalb ist zusätzlich eine Kenntnisprüfung beim Landesprüfungsamt für Heilberufe und eine Fachsprachenprüfung bei der Apothekerkammer Hamburg abzulegen.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Auf diesen Internetseiten erhalten Sie einen Überblick:
Website der Hansestadt Hamburg zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Website der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände zur Anerkennung von Apothekerausbildungen außerhalb von Europa
Beratung zum Anerkennungsverfahren?
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit bietet eine vertiefte Anerkennungsberatung für alle ausländischen Fachkräfte an, die ihre Berufsqualifikationen in Deutschland anerkennen lassen möchten. Die Beratungsfachkräfte der ZSBA können Ihnen dabei helfen, die richtige zuständige Stelle nach einer Standortberatung zu ermitteln. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Einstellungszusage vorliegen, kann die ZSBA Ihnen einen Standortvermerk zur Glaubhaftmachung der Erwerbsabsicht in einem bestimmten Bundesland ausstellen. Die ZSBA kann Sie bei der Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen unterstützen und diese auf Vollständigkeit vor Einreichung des Antrages überprüfen. Die ZSBA betreut Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens bis zur Erteilung der Approbation und kann Ihre Fragen zu Einstellungschancen sowie zur Einreise im Zusammenhang mit der Anerkennung beantworten. Die Beratungsangebote der ZSBA sind kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen die Beratungsstelle der ZSBA über recognition@arbeitsagentur.de.
Die Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Beschäftigung ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Hamburger Senats. Menschen, die hier kein dauerhaftes Bleiberecht erhalten, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung, und diese zum Teil über einen Zeitraum von vielen Jahren.
Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 hat der Bundesgesetzgeber daher die Voraussetzungen geschaffen, diesen Menschen eine Perspektive zu vermitteln, wenn sie eine Ausbildung beginnen und anschließend in dem erlernten Beruf arbeiten (sogenannte 3 + 2-Regelung). Zur Umsetzung in Hamburg haben die Behörde für Inneres und Sport und die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration geklärt, wie die entsprechenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ausgelegt werden und wie der Weg in die Ausbildung unterstützt wird.
Mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages werden die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingestellt. Viele Bundesländer, so auch Hamburg, verlangen jedoch, dass dieses Ausbildungsverhältnis von der zuständigen Kammer eingetragen sein muss. Die zuständige Behörde für Inneres und Sport ist darüber hinaus bereit, nach individueller Prüfung für junge Geduldete, die sich in ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen befinden, die Abschiebung auszusetzen. Es handelt sich um die Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB 111 (EQ) sowie die Hamburger Programme „Qualifizierung und Arbeit für Schulabgänger“ (QuAS) und „Berufliche Qualifizierung“.
Diese Regelung stellt für die jungen Geflüchteten eine große Chance dar, im Anschluss einen Ausbildungsplatz zu erhalten und damit auch ihre Bleibeperspektive zu verbessern. Gleichzeitig bietet dieses Verfahren auch Unternehmen die Möglichkeit, engagierte Auszubildende zu gewinnen. Für die Einzelfallprüfung der Ausländerbehörde ist allerdings die Abgabe einer Absichtserklärung der beteiligten Praktikumsbetriebe erforderlich, dass sie die Jugendlichen in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen, sofern alle Voraussetzungen gegeben sind.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Ausbildung und Beschäftigung in Deutschland.